2022 – Wichtiges für Immobilienprofis
Neben den gesetzlichen Änderungen, die im Zusammenhang mit den Corona-Infektionsschutzgesetzen die Immobilienwirtschaft weiter begleiten, wird es natürlich auch neue Regelungen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Verwaltung geben.
Reform des Mietspiegelrechts
Am 1.Juli 2022 tritt das neue Mietspiegelreformgesetz in Kraft. Darin festgelegt werden einheitliche Vorgaben zur Erstellung qualifizierter Mietspiegel, um eine rechtssichere und zuverlässige Abbildung der ortsüblichen Vergleichsmiete zu gewährleisten. Erstellt werden müssen Mietspiegel für alle Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern.
Bisher werden die Daten zur Erstellung des Mietspiegels alle zwei Jahre durch Umfragen erhoben. Die Teilnahme an der Umfrage wird nach Inkrafttreten der Reform verpflichtend. Mieter und Vermieter müssen Angaben über ihr Mietverhältnis und die Merkmale ihrer Wohnung geben, ansonsten droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 EUR.
Mindestlohn 2022: Was ändert sich?
Der Mindestlohn liegt aktuell bei 9,60 EUR pro Stunde. Zum 1.Januar 2022 wird er auf 9,82 EUR und zum 1.Juli 2022 auf 10,45 EUR angehoben. Diese vom Bundeskabinett beschlossenen Stufen hatte eine Mindestlohnkommission empfohlen.
Um sicherzustellen, dass dieser tatsächlich für jede Arbeitsstunde bezahlt wird, besteht in bestimmten Branchen die Pflicht, die Arbeitszeiten zu notieren (Dokumentationspflicht). Die Dokumentationspflicht gilt generell nur für geringfügig Beschäftigte (beispielsweise Hausmeister; Ausnahme: Minijobber im privaten Bereich) und die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, in denen eine besondere Missbrauchsgefahr besteht.
TKG-Novelle und Änderung der Betriebskostenverordnung
Das Gesetz zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (TKModG) ist am 1.Dezember 2021 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wird unter anderem die Umlagefähigkeit der in der Betriebskostenverordnung geregelten Kosten für den Betrieb einer Gemeinschaftsantennenanlage mit Wirkung zum 01.Juli 2024 abgeschafft.
Weiter geregelt wurde auch, dass sowohl Wohnungseigentümer und Vermieter als auch Netzbetreiber einen vor dem 1.Dezember 2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung mit Telekommunikationsdienstleistungen frühestens ab dem 1.Juli 2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen können.
Für Mieter, die im Rahmen ihres Mietvertrages einen Telekommunikationsdienst wie zum Beispiel einen TV-oder Internetanschluss nutzen, erhalten ein gesetzliches Opt-out-Recht aus diesen Diensten, wenn der Mietvertrag länger als 24 Monate besteht. Bei Diensten, die vom Vermieter als Betriebskosten umgelegt werden, kann das Opt-out-Recht allerdings erst ab dem 1.Juli 2024 ausgeübt werden.
Mit dem Gesetz wurden darüber hinaus neue Modelle für die Errichtung von Glasfasernetzen festgelegt: Entweder vereinbaren Eigentümer und Netzbetreiber ein befristetes Glasfaserbereitstellungsentgelt, welches die Kosten abdecken soll, die für die Errichtung des Netzes anfallen. Dies gilt für alle Anlagen aus dem Zeitraum 1.Januar 2015 bis 31.Dezember 2027. Das vereinbarte Bereitstellungsentgelt nebst Betriebsstrom kann dann gegenüber dem Mieter als Betriebskostenumlage abgerechnet werden.