Austauschfrist für Kaminöfen endet zum 31.12.2024

Keine Filterpflicht für Holzfeuerstätten ab 2025.

Am 31.Dezember 2024 läuft die Austauschfrist für alte Kachel-und Kaminöfen ab. Damit dürfen alte Feuerstätten, die bis Ende März 2010 zugelassen wurden, nur noch bis Ende des Jahres betrieben werden, wenn sie nicht den verschärften Anforderungen der 2.Stufe der 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) entsprechen. Betroffen sind alle Kaminöfen, Heizkamine und Kachelöfen mit einer Typprüfung zwischen dem 1.Januar 1995 und dem 21.März 2010. Auf diesen Sachverhalt weist der HKI Industrieverband Haus-, Heiz- und Küchentechnik e.V. hin. Für alle anderen Öfen gilt: Alle Feuerstätten, die im Handel gekauft werden können, erfüllen sämtliche gesetzliche Vorschriften und entsprechen dem aktuellen Stand der Technik, so dass sie auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden dürfen.
Zudem betont der HKI Industrieverband ausdrücklich, dass der Einbau von Feinstaubfiltern weder jetzt, noch ab dem Jahr 2025 vorgeschrieben ist. Sämtliche Presseberichte in dieser Richtung seien falsch, so der Verband. Statt dessen gelten Folgendes: Wurde die Feuerstätte nach dem 21.März 2010 installiert – also bereits ausgetauscht oder neu angeschafft, muss nicht gehandelt werden. Diese Geräte können nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung auch in Zukunft uneingeschränkt betrieben werden.

Datenbank gibt Auskunft

Bei Unsicherheiten, ob der eigene Kaminofen, Kachelofen, Heizkamin oder Pelletofen die geforderten Emissionsgrenzwerte erfüllt, hilft ein Blick in die Datenbank des HKI. Unter www.cert.hki-online.de sind mehr als 7.000 Geräte nach Hersteller und mit allen wesentlichen Eigenschaften aufgelistet. Selbstverständlich kann auch der Schornsteinfeger zurate gezogen werden. Der HKI rät zur rechtzeitigen Modernisierung, da der Stichtag mitten im Winter 2024 liegt.

  17. Februar 2024
  von: iws.immobilien
  Kategorie: Allgemein