Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Was Eigentümer jetzt wissen müssen

Zum 1.Januar ist das vom Deutschen Bundestag novellierte Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten. Für Hauseigentümer stellen sich dazu jetzt viele Fragen. Hier ein paar Antworten:

Kann man auch 2024 oder 2025 noch eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?

Ja, das ist möglich. Allerdings besteht vor dem Einbau eine Beratungspflicht. In Bestandsgebäuden muss zudem ab bestimmten Stichtagen ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien erreicht werden:
15 Prozent ab 1.Januar 2029, 30 Prozent ab 1.Januar 2035, 60 Prozent ab 1.Januar 2040 und 100 Prozent ab 1.Januar 2045. Dies kann beispielsweise durch Nutzung von Biogas oder Beimischung von grünem Wasserstoff erfolgen. Im Neubau ist bereits seit dem 1.Januar 2024 ein Pflichtanteil erneuerbarer Energien von 65 Prozent zu erfüllen.

Wie kann man in einer nach dem 1.Januar 2024 eingebauten Gasheizung ab dem 1.Januar 2029 die Vorgabe von 15 Prozent erneuerbarer Energien einhalten?

Die Vorgabe kann durch Beimischung, beispielsweise von Biogas, im genutzten Gas erfüllt werden. Dabei ist darauf zu achten, dass spätestens zum Stichtag der Gasliefervertrag eine entsprechende Beimischung beinhaltet. Es ist sehr wahrscheinlich, dass auch der bisherige Gaslieferant entsprechende Lieferverträge anbieten wird. Auch mit einer geeigneten Kombination („Hybridheizung“) der Gas- oder Ölheizung, beispielsweise mit einer Wärmepumpe oder Solarthermie, kann die Auflage erfüllt werden.

Muss man wegen des GEG ein Gebäude sanieren?

In der Regel ist dies nicht nötig. Eine der möglichen Lösungen, nämlich Wärmepumpen, können in de Mehrzahl der Gebäude in ihrem heutigen Zustand eingebaut werden, ohne dass eine Gebäudesanierung oder der Einbau einer Fußbodenheizung notwendig wird. Bei Gebäuden mit unzureichendem energetischen Zustand können auch andere Technologien wie die Nutzung von Biomasse, die Nah-oder Fernwärme gewählt werden. Bei Gebäuden mit schlechtem energetischen Zustand ist es jedoch angeraten, vor einem Heizungstausch Maßnahmen zur Effizienzverbesserung des Gebäudes in Betracht zu ziehen.

Welche Möglichkeiten gibt es, von den Auflagen des GEG befreit zu werden?

In bestimmten Härtesituationen wird man auf Antrag von den Auflagen des GEG befreit. Dies gilt, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände, etwa durch höheres Alter, die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist oder wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen.

Muss man nach einem Eigentümerwechsel die Vorgabe von 65 Prozent erneuerbarer Energien beim Heizen erfüllen?

Nein. Die Vorgaben des GEG beziehen sich ausschließlich auf den Zeitpunkt des Einbaus der Heizungsanlage.

Wenn ein Gebäude mit Gas-Etagenheizungen beheizt wird, muss man eine Zentralheizung einbauen, um das GEG zu erfüllen?

Nein, dezentrale Heizungen müssen nicht durch eine Zentralheizung ersetzt werden. Es bestehen auch Lösungen für dezentrale Heizungen, die das GEG erfüllen. Beispielsweise ist eine Möglichkeit, für Gas-Etagenheizungen einen Gasbezugsvertrag abzuschließen, für den der Lieferant einen entsprechenden Anteil erneuerbarer Energien garantiert und nachweist. Dies geschieht – analog zum Nachweis von Ökostrom – rein bilanziell beim Gaslieferanten, technisch ändert sich dabei nichts.
Aber Achtung: In Gebäuden, in denen dezentrale Heizungen existieren, muss innerhalb von fünf Jahren, nachdem die erste dezentrale Heizung ersetzt werden musste, explizit eine Entscheidung für eine Zentralheizung oder die Beibehaltung der dezentralen Heizung getroffen werden. Wenn innerhalb der fünf Jahre keine Entscheidung über eine dezentrale Heizung getroffen wird, ist man zur vollständigen Umstellung auf eine zentrale Heizungsanlage verpflichtet. Diese Entscheidung muss dem Bezirksschornsteinfeger mitgeteilt werden.

Wie lange darf ich alte Heizungsanlagen noch verwenden?

Mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betriebene Heizungsanlagen, die keine Niedertemperatur- oder Brennwertkessel sind, dürfen nur maximal 30 Jahre lang betrieben werden. Dies gilt auch nach den bereits schon länger bestehenden Regelungen des GEG. Andere bestehende Heizungsanlagen können weiterbetrieben und auch repariert werden, fossil betriebene Heizungsanlagen allerdings nur bis maximal zum 31.Dezember 2045.

  17. Februar 2024
  von: iws.immobilien
  Kategorie: Allgemein ·Hausbau