Mieten, kaufen – oder beides?
Der Erwerb einer Immobilie ist auch ohne Eigenkapital möglich – über einen Mietkauf. Doch für Haushalte mit wenig Einkommen rechnet sich das Modell oftmals nicht.
Mieten? Oder kaufen?
Wer sich für eine Immobilie interessiert, muss sich nicht immer zwischen beiden Möglichkeiten entscheiden. Denn man kann sie auch verbinden: mit dem Mietkauf. Hinter diesem Modell verbirgt sich ein Mietvertrag, bei dem der Mieter die Option hat, das Mietobjekt auf lange Sicht zu kaufen.
Bei der Ausgestaltung des Vertrags sind mehrere Varianten denkbar. Normalerweise leistet der Kaufwillige eine Anzahlung auf den Kaufpreis und zieht zunächst als Mieter ein. Die Miete wird dabei zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet. Die Parteien legen fest, dass der Mieter die Immobilie innerhalb eines bestimmten Zeitraums kauft.
Eine andere mögliche Variante: Der Mieter kann nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer entscheiden, ob er kaufen möchte. Lehnt er dies ab, erhält er die Anzahlung zurück. Oder der Mieter kauft die von ihm bewohnte Immobilie zu einem vorher festgelegten Kaufpreis, nach dem dann die Miethöhe berechnet wird.
Für das Modell Mietkauf spricht, dass man nicht die Katze im Sack kauft, sondern weiß, worauf man sich beim endgültigen Kauf einlässt. Zudem ist die Miete beim Mietkauf häufig gleichbleibend vereinbart. Mieter haben also in aller Regel keine Mieterhöhungen zu erwarten.
Allerdings sind Mietkaufimmobilien häufig teurer als normal finanzierte Immobilien. Da ein Teil der monatlichen Miete auf den Kaufpreis angerechnet wird, kann die Belastung des Mietkäufers höher ausfallen als im ortsüblichen Vergleich. Darüber sollten sich Interessenten im Klaren sein. Kaufwillige sollten in jedem Fall die Konditionen des Mietkaufs mit den üblichen Finanzierungsmöglichkeiten über die Banken vergleichen.
Wer sich für einen Mietkauf entscheidet, sollte bei Vertragsabschluss beachten: Über den Mietkauf können auch Immobilien im Angebot sein, die auf dem regulären Kaufmarkt nicht interessant sind. Der Kaufwillige sollte daher vor Vertragsabschluss im Zweifel einen Gutachter damit beauftragen, den Wert der angebotenen Mietkauf-Immobilie zu ermitteln.
Bei Vertragsabschluss sind unbedingt alle Eventualitäten abzusichern. Von großer Bedeutung hierbei: eine Rücktrittsklausel. Diese Klausel klärt, was passiert, wenn der Mietkäufer trotz Ablauf der vereinbarten Frist das Objekt nicht abschließend kauft. Hier ist vor allem zu klären, was mit Anzahlungen und den geleisteten Mieten passiert. Auch ist es machbar, Klauseln in den Vertrag aufzunehmen, dass der Mietkaufvertrag auf Dritte übertragen werden kann, ohne dass die gezahlten Raten verfallen. Zudem ist zu regeln, welche Partei während der Mietzeit für Sanierungs- und Modernisierungskosten aufkommt. Und: Was passiert im Falle des Todes von Käufer oder Verkäufer?
Bei einer zu kurzen Laufzeit der Optionsphase, etwa bis zu fünf Jahren, besteht die Gefahr, dass das Finanzamt die Gewinnerzielungsabsicht des Vermieters verneint. Dann gilt für den Fiskus die nur kurze Phase der Vermietung als Liebhaberei.
Die Folge: Der Vermieter kann keine Werbungskosten geltend machen, auch wenn er Ausgaben hat, die Werbungskosten wären. Hat indes der Mietkaufvertrag eine Optionsfrist von 20 oder mehr Jahren oder kann der Vermieter per Überschussprognose seine Gewinnabsicht nachweisen, wird der Fiskus in der Regel Werbungskosten voll anerkennen.
Für Haushalte mit wenig Einkommen rechnet sich der Mietkauf oftmals nicht. Sie sind durch die Mietzahlung und die Ansparung auf den Kaufpreis überbelastet.